Feb

15

2012

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2012

Abgelegt in Finanzen

Die abzuführenden Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden lediglich bis zu einer bestimmten Obergrenze des jeweiligen Einkommens erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird in jedem Jahr an die entsprechende Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten angepasst. Das gilt nun auch für die Beitragsbemessungsgrenze 2012. Einkommen, die diese Grenze überschreiten, werden nicht angerechnet und sind daher irrelevant für die Berechnung.

Relevanz für das Krankentagegeld
Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Berechnung des Krankentagegeldes wichtig denn je geworden. Der Arbeitgeber zahlt im Falle eines ärztlichen Attestes des Arbeitnehmers sechs Wochen weiterhin den für den Arbeitnehmer zustehenden Lohn. Darüber hinaus erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Krankentagegeld von seiner Krankenkasse. Fortan wird das Einkommen des versicherten für die Berechnung zugrunde gelegt. Die gesetzliche Leistung beträgt dann bis zu 70 Prozent des Bruttoeinkommens.
Berücksichtigt wird das Einkommen lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze 2012 steigt von bisher 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro des monatlichen Einkommens an. Jährlich sind dies 45.900 Euro brutto.

Schwere Folgen für den Arbeitnehmer
Sollte der Arbeitnehmer nun auf diese Zahlungen aufgrund einer Langzeiterkrankung angewiesen sein, so könnte dies den finanziellen Ruin des Betroffenen mit sich bringen. Die laufenden Kosten können durch die relativ geringen gesetzlichen Leistungen bei vielen nicht länger gedeckt werden. Auch für Selbstständige könnte das ernsthafte finanzielle Konsequenzen mit sich ziehen.

Krankenkassen erhöhen Druck auf Arbeitsunfähige
Sollten die sechs Wochen Berufsunfähigkeit überschritten worden sein und die Krankenkasse muss fortan das Einkommen bezahlen, so wird in der Regel der medizinische Dienst zum Appell rufen. Die Betroffenen haben hier nun kurz nach Überschreitung der Karenzzeit vorstellig zu werden. Dies wird kurzfristig bekannt gegeben. Es wird nach Untersuchung der Aktenlage und einer persönlichen Untersuchung entschieden, ob der Patient weiterhin krank geschrieben bleibt oder nicht. Die Regel besagt allerdings, dass der Arbeitsunfähige wieder gesund geschrieben wird. In diesem Fall hilft oft nur ein Widerspruch des Urteils sowie eine Absprach mit dem behandelnden Arzt.

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